Identitätskarte > Identitätskarte verloren
Der Verlust eines Ausweises oder dessen Diebstahl muss sofort nach Feststellung bei der örtlichen Polizei des Aufenthaltsortes angezeigt werden. Als Verlust eines Ausweises gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, sei es durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung. Für die Beantragung eines Ersatzausweises im In- oder Ausland muss eine Verlustanzeige einer schweizerischen oder ausländischen Polizeistelle vorliegen.
Wenn der Ausweis während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland abhanden gekommen und für die Rückreise in die Schweiz kein Ersatzausweis ausgestellt worden ist, muss der Verlust nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle gemeldet werden. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die im Ausland einen Ausweis verloren haben, müssen den Verlust ebenfalls einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung melden.
Der Verlust eines Ausweises hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Ein aufgefundener Ausweis darf deshalb nicht zurückerstattet oder weiterverwendet werden. Die Ausweisnummern gestohlener oder verlorener Ausweise werden national und international zur Fahndung ausgeschrieben. Das Reisen mit einem wieder zum Vorschein gekommenen Ausweis kann deshalb äusserst unangenehme Folgen haben.
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